ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Schulungsvertrages der Linke & Crew Ihr Kompetenzzentrum für Ausbildung und Arbeit UG (haftungsbeschrränkt) (im nachfolgenden Linke & Crew genannt).
1. Mit Vertragsunterzeichnung sind sich die Vertragspartner über die Gültigkeit der Vertragsbedingungen einig.
2. Mit dem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner die Teilnahme an einem Lehrgang, dessen Ziel, Inhalt, Dauer und Kosten im Schulungsvertrag näher beschrieben sind. Der Lehrgangsteilnehmer versichert, dass er an dem im Schulungsvertrag benannten Lehrgang teilnehmen kann und keine persönlichen, familiären oder andere Gründe der Teilnahme entgegenstehen.
3. Für die Verbindlichkeit des Schulungsvertrages ist die Form der Finanzierung der Lehrgangskosten unerheblich.
Der Vertragspartner zu 2) bleibt auch dann Vertragspartner, wenn die Lehrgangskosten durch Dritte erbracht werden (Förderung über dritte Kostenträger, Bildungsgutschein, Akktivierungs- und Vermittlungsgutschein , oder Arbeitgeber).
4. Der Schulungsvertrag gilt für die beschriebene Lehrgangsdauer und bedarf keiner gesonderten Kündigung.
5. Der Schulungsvertrag kann von den Vertragsparteien
- in Folge von Vertragsverletzung,
- aus wichtigem Grunde und auch
- ordentlich gekündigt werden.
6. Geförderte Schulungsverträge
Bei öffentlich geförderten Schulungsverträgen ist der Teilnehmer berechtigt, bei einer Bildungsmaßnahme unter 3 Monaten Dauer mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Ende eines Monats, bei längeren Bildungsmaßnahmen erstmals mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des 3. Monats, dann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Als wichtiger Grund gelten die jeweiligen Richtlinien der Leistungsträger.
Ein kostenloses Rücktrittsrecht kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens jedoch bis zum Beginn des Lehrgangs ausgeübt werden. Darüber hinaus gilt das kostenfreie Rücktrittsrecht jederzeit bei Nichtförderung.
Schulungsverträge, die durch Leistungsträger gefördert werden, können gekündigt werden:
- auf Veranlassung des Leistungsträgers
-auf Veranlassung des Bildungsträgers (bei strafrechtlichen Handlungen oder imageschädigendem Verhaltens des Lehrgangsteilnehmers)
- durch den Lehrgangsteilnehmer.
Lehrgangsteilnehmer können den Lehrgang kostenfrei kündigen,
- bei unmittelbarer Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. (Eine Kündigung wegen unmittelbarer Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit muss schriftlich belegt werden. 9
- bei Aufhebung des Förderbescheids durch den Leistungsträger
- in sozialen Härtefällen
- bei langandauernder, attestierter Krankheit.
Der Nachweis zum Kündigungsgrund obliegt in jedem Falle dem Lehrgangsteilnehmer.
7. Privat- und arbeitgeberfinanzierte Schulungsverträge
Bei privat- und arbeitgeberfinanzierten Schulungsverträgen beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Es gilt das Datum des Posteingangs.
Die Berechnung der tatsächlich fälligen Lehrgangsgebühren erfolgt stundengenau auf der Grundlage der Zertifizierungsbedingungen.
8. Kündigung und Rücktritt müssen schriftlich erklärt werden. Der Nachweis über den Zugang der Kündigung/ den Rücktritt obliegt der kündigenden Vertragspartei.
9. Die Lehrgangsgebühren sind, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, zu Beginn des Kurses fällig. Für die Zahlung der Lehrgangsgebühren durch Leistungsträger gelten die entsprechenden Regelungen der fördernden Institutionen.
Erfolgt die Finanzierung des Lehrgangs durch Bildungsgutschein (o.ä. Fördermittel), ist Vertragspartner zu 2) verpflichtet, nach Vertragsabschluss den Bildungsgutschein an den Leistungsträger in belegbarer Form zu übergeben.
Ist die Anmeldung durch einen Leistungsträger nach dem SGB III oder anderen Rechtsvorschriften bestätigt, werden die Leistungen des Leistungsträgers direkt an Linke & Crew gezahlt.
Sollten Lehrgangkosten an den Lehrgangsteilnehmer gezahlt werden, so sind die gezahlten Beträge unverzüglich an den Bildungsträger zu überweisen.
10. Prüfungsgebühren, sofern diese erhoben werden, sind im Schulungsvertrag gesondert geregelt.
11. Liegen für den Lehrgang nicht genügend Anmeldungen vor oder ist aus nicht vom Bildungsträger zu vertretenden Umständen eine programmgemäße Durchführung des Lehrgangs nicht möglich, so ist eine Haftung gegenüber dem Lehrgangsteilnehmer für etwaig daraus entstehenden Schaden ausgeschlossen. Findet der Lehrgang nicht statt, werden bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet.
12. Anwesenheit und Fehlzeiten
• Regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu den festgelegten Unterrichtszeiten bei geförderten Maßnahmen:
Bei Fehlzeiten von 5% erfolgt ein persönliches Gespräch, eine Evaluierung des Lernstandes und des Gesamteindrucks sowie eine Einschätzung des Dozenten bezüglich des Erreichens des Maßnahmeziels, eine entsprechende Beurteilung geht an den zuständigen Träger. Bei verpassten, prüfungsrelevanten Schulungsinhalten, welche während der restlichen Maßnahmedauer nicht wiederholt werden können, erfolgt
ebenfalls eine Meldung an den zuständigen Träger zur Klärung des weiteren Vorgehens. Bei weiteren Fehlzeiten, welche das Maßnahmeziel definitiv gefährden, erfolgt eine Meldung an den zuständigen Träger, mit welchem ein weiteres Vorgehen abgestimmt wird
• Im Falle der Verhinderung ist unverzüglich der Bildungsträger zu informieren und die Fehlzeiten durch einen schriftlichen Nachweis zu belegen
• Im Falle einer Erkrankung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes dem Bildungsträger innerhalb von 3 Tagen vorzulegen
• Notwendige Fehltage sind mit dem Träger abzustimmen und vom Träger zu genehmigen, dabei wird die zuständige Agentur für Arbeit oder Jobcenter informiert
• Mitwirkung bei den Wiedereingliederungsbemühungen; dies umfasst, sofern vom Bildungsträger vorgesehen, die Nutzung der Jobbörse der Arbeitsagentur zur Arbeitsplatzrecherche und Profilhinterlegung, Teilnahme an Praktika, Vorstellung in Unternehmen
• Während der gesamten Weiterbildungsmaßnahme sind die Ausbildungsmittel, Geräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln
13. Bei Unfällen haftet Linke & Crew im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Dauer des Lehrgangs ist der Lehrgangsteilnehmer bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert.
14. Linke & Crew haftet nicht für Diebstahl oder Verlust eingebrachter Gegenstände.
15. Der Lehrgangsteilnehmer verpflichtet sich, die geltende Hausordnung zu beachten und die Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu befolgen. Lehrgangsteilnehmer, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden.
16. Linke & Crew verpflichtet nach eigenem Ermessen Dozenten und stellt Schulungsmaterialien (z.B. Arbeitsblätter, Skripte, Bücher usw.) zur Verfügung. Die Auswahlentscheidungen darüber obliegen ausschließlich Linke & Crew.
Lehrmaterialien des Bildungsträgers sind urheberrechtlich geschützt, und dürfen nicht weitergegeben oder kopiert werden. Leihexemplare müssen sehr sorgfältig behandelt werden und zum vereinbarten Termin unaufgefordert zurückgegeben werden. Schäden an den Lehrmaterialien werden dem Lehrgangsteilnehmer in Rechnung gestellt.
17. Linke & Crew bildet entsprechend gesetzlicher Anforderungen aus.
18. Datenschutz
Linke & Crew speichert, verarbeitet und übermittelt personen- und betriebsbedingte Daten nach Datenschutzgrundverordnung. Die Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte übermittelt. Davon ausgenommen sind Daten, die Linke & Crew lt. Gesetz bereitstellen muss.
Es gilt als vereinbart, dass Email-Adresse und Telefonnummer über die Dauer des Lehrgangs hinaus zu Kommunikations- und Informationszwecken benutzt werden dürfen.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung. In diesem Falle gelten die gesetzlich zulässigen Regelungen, die der Absicht des Vertrags am nächsten kommen.
Änderungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Änderungen einzelner Abschnitte berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
20. Gerichtsstand ist Rendsburg
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.